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Nachricht der Woche 43 - 2009

Sozialstaat: Was alles am Existenzminimum von Kindern hängt

Das Sozialstaatsprinzip (Art. 20, Abs. 1 GG) verpflichtet den deutschen Staat, seinen Bürgern ein Existenzminimum als Grundlage für ein menschenwürdiges Dasein zu sichern. Die den Hilfsbedürftigen gewährten Sozialleistungen sollen daher nicht nur deren physisches Überleben garantieren, sondern auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen (sog. „sozio-kulturelles Existenzminimum"). Über ein solches Existenzminimum müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur Transferleistungsempfänger, sondern alle Bürger frei verfügen können: Besteuert werden dürfen deshalb nur Einkünfte, die über dieses Existenzminimum hinausgehen (1). Steuerlich zu verschonen ist nicht nur das Existenzminimum der steuerzahlenden Erwachsenen, sondern auch der für die Versorgung und Erziehung ihrer Kinder notwendige Bedarf (2). Die meisten Eltern, die aufgrund einer zu geringen Einkommenshöhe Kinderfreibeträge nicht nutzen können, bekommen als Steuervergütung Kindergeld ausgezahlt (3). Kindergeld ist daher kein Almosen, sondern dient dazu, den lebensnotwendigen Bedarf von Kindern vor Besteuerung schützen.
Ob die „Hartz-IV-Gesetze" diesen Ansprüchen genügen, wird derzeit vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt. Gestritten wird über die „Regelsätze" für Erwachsene und Kinder, die den über Unterkunft und Heizung hinausgehenden Lebensbedarf decken sollen. Die Kläger bemängeln, dass insbesondere der für Kinder notwendige Bedarf willkürlich ermittelt und zu niedrig bemessen sei. Als ein besonders markantes Beispiel für willkürliche Berechnungsmethoden verweisen die Kläger auf den Bekleidungsbedarf: Vom statistisch ermittelten Verbrauch des unteren Fünftels der Einkommensbezieher wurden diesen pauschal unterstellte Posten für Maßkleidung und Pelzmäntel abgezogen. Angesichts seines eigenen Anspruchs Hartz-IV-Empfänger so auszustatten, dass sie leben können ohne sofort als Hilfsbedürftige aufzufallen, erscheinen solche Methoden als kaum zu rechtfertigende Tricksereien (4).
In der öffentlichen Diskussion um die Nöte von Hartz-IV beziehenden Familien werden oft die Familien in den sog. prekären Einkommenslagen übersehen: Sie bestreiten ihren Lebensunterhalt (einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung) aus Erwerbstätigkeit, ihr verfügbares Durchschnittseinkommen unterscheidet sich aber nur wenig von dem von Hartz-IV-Empfängern. Hinsichtlich des verfügbaren Pro-Kopf-Einkommens liegt ihre Wohlstandsposition weit unter dem Durchschnitt (Medianeinkommen) (5). Sie gelten damit statistisch betrachtet nicht als arm oder armutsgefährdet, führen aber ein „Leben neben der Wohlstandsgesellschaft" (6). Eltern in solchen Lebenslagen soll der Kinderzuschlag helfen: Innerhalb gewisser Einkommensgrenzen können Eltern zusätzlich zum Kindergeld maximal 140 € pro Kind von der Familienkasse erhalten, durchschnittlich ausbezahlt wurden im Jahr 2009 112 € pro Kind (7). Gemeinsam mit dem Kindergeld von 164 € ergibt dies einen Zuschuss von 276 € zu den Kosten geringverdienender Eltern für ihre (ersten und zweiten) Kinder (8). Anders als das Kindergeld und der Kinderzuschlag wird das Hartz-IV-Empfängern gewährte Sozialgeld entsprechend den mit dem Alter der Kinder steigenden Kosten von 215 € für Vorschulkinder bis zu fünf Jahren, über 251 € für Kinder von 6-13 Jahren auf 287 € für 14-17jährige Jugendliche aufgestockt (9). Sollte sich nun herausstellen, dass diese Regelsätze nicht ausreichen, um das Existenzminimum von Kindern zu sichern, stünden auch die Höhe des Kinderzuschlags, des Kindergeldes und der steuerlichen Freibeträge für Kinder in Frage. Angesichts der Krise der öffentlichen Haushalte stünde der Gesetzgeber dann vor der Entscheidung, ob der Lebensbedarf von Kindern Priorität vor anderen (legitimen) politischen Anliegen hat oder ob er weiter „Strafsteuern auf das Humankapital" (Jürgen Borchert) erheben will.

(1) Siehe hierzu: http://www.dradio.de/dlf/sendungen/interview_dlf/1047161/.
(2) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dabei nicht nur der für die Versorgung der Kinder notwendige Sachbedarf, sondern auch ihre durch Betreuungspflichten geminderte steuerliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen: Siehe hierzu: http://www.i-daf.org/45-0-Woche-20-2008.html.
(3) Vgl.: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.): Dossier - Kindergeld in Deutschland - Familien wirksam fördern, Berlin 2008, S. 8.
(4) Siehe hierzu: http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,656402,00.html.
(5) Siehe hierzu: Abbildung unten „Prekäre Lebenslagen nach Familientypen".
(6) Aufschlussreich zur Situation von Familien in prekären Einkommenslagen: Walter Bien/Alois Weidacher (Hrsg.): Leben neben der Wohlstandsgesellschaft. Familien in prekären Lebenslagen, Wiesbaden 2004. Als Überblick hierzu: Stefan Fuchs: Zwischen Armut und relativem Wohlstand - Familien in prekären Lebenslagen, http://www.i-daf.org/21-0-leseraum.html.
(7) Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.): Evaluation des Kinderzuschlags, Studie im Auftrag der Prognos AG - Ergebnisbericht, Berlin 2009, S. 7.
(8) Zur Kaufkraft des Kindergeldes: http://www.i-daf.org/174-0-Woche-22-2009.html.
(9) Vgl.: http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/soziales/hartz-iv/regelbedarf.html.

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