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Nachricht der Woche 52 - 2009

Auch beim Unterhaltsrecht: Stets Vorfahrt für Erwerbsarbeit vor Mutterschaft und Erziehung

„Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft". So steht es in Artikel 6 Grundgesetz. Dieser Auftrag des Grundgesetzes markierte einen Erfolg der Frauenbewegung: Seit langem hatten Frauenrechtlerinnen dafür gekämpft, dass Mutterschaft und Kindererziehung soziale Rechte auf Unterhalt, Gesundheitsfürsorge, Arbeitsschutz etc. begründen (1). Praktische Fortschritte hin zu einer gerechteren Behandlung der Erziehungs- und Sorgeleistungen von Müttern waren zum Beispiel Karenzzeiten für Arbeitnehmerinnen und Beitragszeiten für die Kindererziehung in der Rentenversicherung. Zu Beginn des 21. Jahrhunderts nimmt die Sozialpolitik nun Abschied von diesen „Mütterrechten", als Maß für soziale Leistungsansprüche gilt wieder allein die Erwerbsarbeit. Beispielhaft für diesen Paradigmenwechsel zum „adult-worker-Modell" ist die Elterngeldreform: Während das Erziehungsgeld die Sorge von Eltern „um das Wohl ihrer Kinder in ihren ersten Lebensjahren würdigen" sollte, ersetzt das Elterngeld entgangene Erwerbseinkünfte. Die damit verbundenen Nachteile für Familien mit geringem Einkommen sind gewollt: Schließlich sollen „Anreize" gesetzt werden, damit Mütter rascher als bisher ins Erwerbsleben zurückkehren (2).
Dem Ziel einer kontinuierlichen Erwerbstätigkeit von Müttern dienen nicht nur familienpolitische Maßnahmen (Elterngeld und Betreuungsplätze), sondern auch neue sozial- und zivilrechtliche Normen: So müssen seit der Hartz-IV-Reform Arbeitslosengeld II beziehende alleinerziehende Mütter spätestens ab dem dritten Geburtstag des Kindes für die Erwerbsarbeit verfügbar sein (3). Dass Mütter für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen, fordert auch das 2008 in Kraft getretene neue Unterhaltsrecht: Bis dato hatten geschiedene Mütter Anspruch auf Unterhalt von ihrem Ex-Mann, solange von ihnen „wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann" (4). In der Praxis der Rechtsprechung wurde dies durch das „Altersphasenmodell" konkretisiert: Solange die Kinder noch unter acht Jahre alt waren galt eine Erwerbstätigkeit als nicht, danach zunächst nur in Teilzeit als zumutbar. Die zivilrechtlichen Ansprüche lediger alleinerziehender Mütter beschränkten sich dagegen im Wesentlichen auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Diese nach dem Familienstand differenzierte Regelung der Unterhaltsansprüche von Müttern wurde vom Bundesverfassungsgericht im Februar 2008 verworfen. Aus Sicht der Verfassungsrichter verstieß sie gegen das Verfassungsgebot der Gleichstellung nichtehelicher Kinder (5).
Dem Auftrag des Gerichts eheliche und nichteheliche Kinder gleich zu behandeln ist der Gesetzgeber mit dem neuen Unterhaltsrecht durch Nivellierung nach unten nachgekommen: Auch geschiedene Mütter haben nur noch „mindestens" bis zum dritten Geburtstag des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Sie sind damit nicht nur unverheirateten Müttern, sondern auch Müttern im SGB-II-Bezug „gleichgestellt" (6). Jenseits des Basis-Betreuungsunterhalts für die ersten drei Lebensjahre des Kindes bemessen sich die Ansprüche geschiedener Mütter nach ihrer „Billigkeit". Zu entscheiden was im Einzelfall billig ist, hat der Gesetzgeber den Richtern überlassen (7). Die zwangsläufige Rechtsunsicherheit verschärft noch die Botschaft des neuen Unterhaltsrechts (8): Eigenhändige Erziehung von Kindern begründet keine verlässlichen Ansprüche mehr auf Solidarität - nicht einmal mehr des (Ex)-Gatten. In Zeiten einer hohen Scheidungshäufigkeit hat der Erwerb deshalb Vorrang vor der familiären Kinderbetreuung. Letztere gilt immer mehr als zu vermeidendes „Armutsrisiko" für Mütter und immer weniger als eine von ihnen „auch im Interesse der Gemeinschaft" erbrachte Leistung (9). Dass Mütter, auch wenn sie aufgrund der Kindererziehung nicht erwerbstätig sind, „Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft" haben (sollten), gerät in Vergessenheit.

(1) Vgl.: Ilona Ostner: „Auf den Anfang kommt es an" - Anmerkungen zur „Europäisierung" des Aufwachsens kleiner Kinder, S. 44-62, in: Recht der Jugend und des Bildungswesens - Zeitschrift für Schule, Berufsbildung und Jugenderziehung 1/2009, S. 49-50. „Frauenrechte" werden heute in der Regel mit dem „Gleichheitsfeminismus" assoziiert, der - gegenwärtig unter dem Label des „Gender Mainstreaming" - gleichartige Lebensverhältnisse für Frauen und für Männer anstrebt. Daneben gab es auch eine „differenzfeministische" Frauenbewegung: Dieser Strömung ging es darum, dass die spezifische Sorgearbeit von Frauen und besonders die Bedürfnisse und Leistungen von Müttern anerkannt werden. In den USA setzten sich solche „maternalists" genannten Frauenrechtlerinnen in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts für eine bessere Gesundheitsfürsorge für Mütter und Kinder und im Zuge der „New Deal"-Politik für eine familienfreundlichere Sozialgesetzgebung ein. Vgl.: Allan Carlson: The „American Way". Family and Community in the Shaping of the American Identity, Wilmington Delaware 2003, S. 45-51.
(2) Siehe hierzu: http://www.i-daf.org/215-0-Woche-36-2009.html sowie: http://www.i-daf.org/79-0-Woche-36-2008.html.
(3) Vgl.: Ilona Ostner: Paradigmenwechsel in der (west)deutschen Familienpolitik, S. 165-199, in: Peter A. Berger/Heike Kahlert (Hrsg.): Der demographische Wandel. Chancen für eine Neuordnung der Geschlechterverhältnisse, Frankfurt 2006, S. 188.
(4) Vgl.: Bundesverfassungsgericht: 1 BvL 9/04 vom 28.2.2007, Absatz-Nr. (1 - 78), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20070228_1bvl000904.html.
(5) Nach Art. 6 (5) GG sind den „unehelichen" Kindern „durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern". Zur Begründung der Verfassungswidrigkeit des früheren Unterhaltsrechts: Bundesverfassungsgericht: 1 BvL 9/04 vom 28.2.2007, op. cit.
(6) Vgl.: Anne Lenze: Das neue Unterhaltsrecht aus sozialrechtlicher Perspektive, S. 1724-1729, in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, Heft 20/2009, S. 1724-1725 sowie S. 1727.
(7) Hierzu Anne Lenze: „Was billig ist, wird dem Urteil des Richters überlassen, der insoweit einen vom Revisionsgericht nicht überprüfbaren Spielraum hat. Das Gesetz selber schweigt sich zu allen zentralen Fragen aus. Es legt sich nicht einmal darauf fest, ob ab dem dritten Geburtstag des jüngsten Kindes eine Voll- oder eine Teilzeittätigkeit gefordert ist. Zudem spricht es nur von der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, nicht aber von den Fällen, in denen mehrere Kinder vorhanden sind, von denen das jüngste älter als drei Jahre ist. Hier setzt sich eine neue Gesetzgebungspraxis durch, die mit einer Unmenge an unbestimmten Rechtsbegriffen arbeitet und die eigentliche Ausgestaltung des Gesetztes immer mehr den Gerichten überlässt." Ebenda, S. 1727.
(8) Zu der Reform aus Sicht der Bundesregierung: Bundesministerium der Justiz: Reform des Unterhaltsrechts, http://www.bmj.bund.de/enid/Familienrecht/Unterhaltsrecht_pw.html. Legitimiert wird der größere Erwerbsdruck auf geschiedene Mütter mit der Formel von der „nachehelichen Eigenverantwortung". Dass die Unterhaltsansprüche von Kindern aus einer neuen Beziehung Vorrang vor denen der Ex-Frau haben wird mit dem „Kindeswohl" begründet. Ob ein verschärfter Erwerbsdruck auf geschiedene Mütter dem Wohl der Kinder aus der früheren Ehe dient, kann begründet bezweifelt werden: Nach der World-Vision-Kinderstudie 2007 klagt mehr als ein Drittel der Kinder erwerbstätiger Alleinerziehender über einen Mangel an elterlicher Zuwendung. Siehe Abbildung unten: „Zeit für Kinder - Erwerbsleben und Familie".
(9) Wie es das Bundesverfassungsgericht noch 1998 in seinem Urteil zum steuerrechtlichen Existenzminimum von Kindern formulierte. Siehe hierzu: http://www.i-daf.org/45-0-Woche-20-2008.html.

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