Nachricht der Woche 15 / 2008
Kindeswohl versus Elternrecht?
Das
Bundesverfassungsgericht hat entschieden (1BvR 1620/04), dass ein
Elternteil nicht zum Umgang mit seinem nichtehelichen Kind gezwungen
werden darf. Auf den ersten Blick kann man dem Urteil nur zustimmen:
Wenn der Vater sein Kind, das aus einer unehelichen Beziehung stammt,
nie gesehen hat und nicht sehen will, dann sollte man ihn auch nicht
dazu zwingen. Aber beim zweiten Blick kommen Zweifel. Muß man Kinder
nicht manchmal zum Guten drängen? Etwa bei den Hausaufgaben, beim
Essen, beim Aufräumen? Für diesen zweiten Blick hat der Gesetzgeber den
Paragraphen 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfunden, der die Eltern
nicht nur zum Umgang mit dem Kind berechtigt, sondern auch
verpflichtet. Und das Grundgesetz selbst bestimmt in Artikel 6: „Pflege
und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die
zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“.
Recht und Pflicht der
Eltern als erste Erzieher sind mit dem Urteil nicht aufgehoben. Es wäre
geradezu einäugig, wenn man es als Begründung für eine weitere
Entmündigung der Eltern und eine Stärkung der Ämter ansehen wollte. Man
kann Kindeswohl und Elternrecht nicht gegeneinander ausspielen, sie
gehören wesenhaft zusammen. Das Urteil vom 1.4. wird dennoch von den
Betreibern der elterlichen Entmündigung als Bestätigung ihrer Politik
aufgefasst und verbreitet, obwohl die staatlichen
Eingriffsmöglichkeiten im Falle elterlichen Erziehungsversagens
ausdrücklich nicht Gegenstand der Entscheidung des Gerichts gewesen
waren. Es ging um die Grenzen des elterlichen Umgangsrechts, nicht um
die Ersetzung des elterlichen Umgangsrechts durch Vater Staat. Dessen
ungeachtet sagte Justizministerin Zypries: „Die Entscheidung gibt uns
Rückenwind für unsere gesetzgeberische Arbeit“. Sie verweist sogar ganz
offen auf die geplante Reform des Strafgesetzbuches (SGB) und des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), mit der Familiengerichte demnächst
sehr viel früher als bisher in Familienstrukturen eingreifen könnten –
vermutlich auch sollen - , um die Eltern zu zwingen, ihr Kind in eine
Kinderganztagesstätte abzugeben. Die Novellierung des BGB ist im Gang,
die Novellierung des SGB steht an.
In diesem Sinn hat das
Familienministerium zur Reform des § 24 des Kinder- und
Jugendhilferechts (SGB VIII) einen Referentenentwurf ausgearbeitet, der
die öffentlich unterstützte „Bildung, Erziehung und Betreuung“ regelt.
Demnach ist bereits „ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu
fördern, wenn durch diese Leistung seine Entwicklung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert
wird.“
Fragen und Interpretationen
Diese
geplante Neuregelung des SGB könnte in Verbindung mit der Novellierung
des BGB in Konkurrenz treten zur elterlichen Erziehungsverantwortung.
Je nach Urteil der Familiengerichte stünde ein Interessenkonflikt
zwischen Staat und Eltern zu Lasten der Kinder ins Haus. Die
Novellierungen könnten insgesamt abzielen auf eine Entkoppelung des
Kindeswohls vom Elternrecht und damit auf eine Nivellierung des
Elternrechts aus Artikel 6, indem es die ebenfalls in Artikel 6
stehende Wächterfunktion des Staates aufwertet. Mehr noch: Sie bringt
die Wächterfunktion auf gleiche Augenhöhe mit dem Elternrecht. Der
Staat könnte bei Annahme des Gesetzes mitbestimmen, was gut für das
Kind ist, statt über die Betätigung der elterlichen Erziehung schützend
im Interesse des Kindeswohls zu wachen. Der Wächter mit seinen ganz
anderen Interessen würde zum Miterzieher. Für ihn aber ist das Kind
nicht mehr geliebte Person, sondern Objekt der Arbeitsmarkt- und
Sozialpolitik.
Die beabsichtigte Sozialisierung des
Kindeswohls und Herabstufung der Eltern zu gesellschaftlichen
Funktionsträgern ist nicht neu. Man kennt das aus dem zweiten
Familienbericht, verfasst in der sozialliberalen Ära der siebziger
Jahre. Diese an utopische Romane wie „schöne neue Welt“ von Aldous
Huxley oder „1984“ von George Orwell erinnernden Absichten in
Gesetzestexte zu gießen ist allerdings neu. Mit der Option zur totalen
Vergesellschaftung und Instrumentalisierung des Menschen entstünde
unter dem kalten Auge des Großen Bruders Staat ein neues Menschenbild
ohne Liebe und ohne Bindung. Der große Bruder würde legal.
