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Nachricht der Woche 15 / 2008

Kindeswohl versus Elternrecht?

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (1BvR 1620/04), dass ein Elternteil nicht zum Umgang mit seinem nichtehelichen Kind gezwungen werden darf. Auf den ersten Blick kann man dem Urteil nur zustimmen: Wenn der Vater sein Kind, das aus einer unehelichen Beziehung stammt, nie gesehen hat und nicht sehen will, dann sollte man ihn auch nicht dazu zwingen. Aber beim zweiten Blick kommen Zweifel. Muß man Kinder nicht manchmal zum Guten drängen? Etwa bei den Hausaufgaben, beim Essen, beim Aufräumen? Für diesen zweiten Blick hat der Gesetzgeber den Paragraphen 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfunden, der die Eltern nicht nur zum Umgang mit dem Kind berechtigt, sondern auch verpflichtet. Und das Grundgesetz selbst bestimmt in Artikel 6: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“.

Recht und Pflicht der Eltern als erste Erzieher sind mit dem Urteil nicht aufgehoben. Es wäre geradezu einäugig, wenn man es als Begründung für eine weitere Entmündigung der Eltern und eine Stärkung der Ämter ansehen wollte. Man kann Kindeswohl und Elternrecht nicht gegeneinander ausspielen, sie gehören wesenhaft zusammen. Das Urteil vom 1.4. wird dennoch von den Betreibern der elterlichen Entmündigung als Bestätigung ihrer Politik aufgefasst und verbreitet, obwohl die staatlichen Eingriffsmöglichkeiten im Falle elterlichen Erziehungsversagens ausdrücklich nicht Gegenstand der Entscheidung des Gerichts gewesen waren. Es ging um die Grenzen des elterlichen Umgangsrechts, nicht um die Ersetzung des elterlichen Umgangsrechts durch Vater Staat. Dessen ungeachtet sagte Justizministerin Zypries: „Die Entscheidung gibt uns Rückenwind für unsere gesetzgeberische Arbeit“. Sie verweist sogar ganz offen auf die geplante Reform des Strafgesetzbuches (SGB) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), mit der Familiengerichte demnächst sehr viel früher als bisher in Familienstrukturen eingreifen könnten – vermutlich auch sollen - , um die Eltern zu zwingen, ihr Kind in eine Kinderganztagesstätte abzugeben. Die Novellierung des BGB ist im Gang, die Novellierung des SGB steht an.

In diesem Sinn hat das Familienministerium zur Reform des § 24 des Kinder- und Jugendhilferechts (SGB VIII) einen Referentenentwurf ausgearbeitet, der die öffentlich unterstützte „Bildung, Erziehung und Betreuung“ regelt. Demnach ist bereits „ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn durch diese Leistung seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert wird.“


Fragen und Interpretationen

Diese geplante Neuregelung des SGB könnte in Verbindung mit der Novellierung des BGB in Konkurrenz treten zur elterlichen Erziehungsverantwortung. Je nach Urteil der Familiengerichte stünde ein Interessenkonflikt zwischen Staat und Eltern zu Lasten der Kinder ins Haus. Die Novellierungen könnten insgesamt abzielen auf eine Entkoppelung des Kindeswohls vom Elternrecht und damit auf eine Nivellierung des Elternrechts aus Artikel 6, indem es die ebenfalls in Artikel 6 stehende Wächterfunktion des Staates aufwertet. Mehr noch: Sie bringt die Wächterfunktion auf gleiche Augenhöhe mit dem Elternrecht. Der Staat könnte bei Annahme des Gesetzes mitbestimmen, was gut für das Kind ist, statt über die Betätigung der elterlichen Erziehung schützend im Interesse des Kindeswohls zu wachen. Der Wächter mit seinen ganz anderen Interessen würde zum Miterzieher. Für ihn aber ist das Kind nicht mehr geliebte Person, sondern Objekt der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik.

Die beabsichtigte Sozialisierung des Kindeswohls und Herabstufung der Eltern zu gesellschaftlichen Funktionsträgern ist nicht neu. Man kennt das aus dem zweiten Familienbericht, verfasst in der sozialliberalen Ära der siebziger Jahre. Diese an utopische Romane wie „schöne neue Welt“ von Aldous Huxley oder „1984“ von George Orwell erinnernden Absichten in Gesetzestexte zu gießen ist allerdings neu. Mit der Option zur totalen Vergesellschaftung und Instrumentalisierung des Menschen entstünde unter dem kalten Auge des Großen Bruders Staat ein neues Menschenbild ohne Liebe und ohne Bindung. Der große Bruder würde legal.

 

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