Zitat der Woche 20 - 2008
Bundesverfassungsgericht zur Wahlfreiheit bei der Kinderbetreuung
„Die
Leistungsfähigkeit von Eltern wird demnach, über den existentiellen
Sachbedarf und den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf des Kindes hinaus,
generell durch den Betreuungsbedarf gemindert. Dieser Betreuungsbedarf
ist als Bestandteil des kindbedingten Existenzminimums steuerlich zu
verschonen. Steuerpflichtige mit Kindern sind wegen ihrer
Betreuungspflichten, die ihre Arbeitskraft oder ihre Zahlungsfähigkeit
beanspruchen, im Vergleich zu Steuerpflichtigen ohne Kinder steuerlich
weniger leistungsfähig. Würde dieser auf der elterlichen Pflicht zur
Erziehung und Betreuung ihrer Kinder beruhende Bedarf bei der Bemessung
der Einkommensteuer außer Betracht gelassen, wären die Eltern gegenüber
kinderlosen Steuerpflichtigen benachteiligt, deren Leistungsfähigkeit
nicht durch die Erfüllung elterlicher Pflichten gemindert wird. Das
Gebot der horizontalen Gleichheit wäre verletzt.
Der
Betreuungsbedarf muß als notwendiger Bestandteil des familiären
Existenzminimums einkommensteuerlich unbelastet bleiben, ohne daß
danach unterschieden werden dürfte, in welcher Weise dieser Bedarf
gedeckt wird. Das Einkommensteuergesetz hat den Betreuungsbedarf eines
Kindes stets zu verschonen, mögen die Eltern das Kind persönlich
betreuen, mögen sie eine zeitweilige Fremdbetreuung des Kindes, z.B. im
Kindergarten, pädagogisch für richtig halten oder mögen sich beide
Eltern für eine Erwerbstätigkeit entscheiden und deshalb eine
Fremdbetreuung in Anspruch nehmen.
Neben der Pflicht, die von den
Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen
anzuerkennen und daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen,
ergibt sich aus der Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 1 GG auch die Aufgabe
des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern
gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen
und zu fördern. Die Kinderbetreuung ist eine Leistung, die auch im
Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt. Der
Staat hat dementsprechend dafür Sorge zu tragen, daß es Eltern
gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf eine eigene
Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu
verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander
zu verbinden."(1)
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(1) Vgl.: Bundesverfassungsgericht: Beschluss des Zweiten Senats vom 10. November 1998 (BVerfG, 2BvR 1057 / 91 – Steuerrechtliches Existenzminimum) http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ rs19981110_2bvr105791.html
