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Nachricht der Woche 38 - 2008

Hartz IV - Geldleistungen: Die Hälfte  für Haushalte ohne Kinder –  weniger als ein Zehntel für kinderreiche Familien

Die Zahlen des Statistischen Bundesamtes zur „Sozialen Mindestsicherung“ in Deutschland zeigen: Im Jahr 2006 wurden 45,6 Mrd. € für die soziale Mindestsicherung ausgegeben; fast 90 Prozent dieser Ausgaben (40,5 Mrd. €) entfielen dabei auf die Leistungen nach dem SGB II, die umgangssprachlich als „Hartz IV“ bezeichnet werden. Diese Leistungen werden entweder als Arbeitslosengeld II (ALG II) oder als Sozialgeld gewährt. Arbeitslosengeld II erhalten erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Nicht erwerbsfähige Haushaltsmitglieder (z.B. Kinder) von Beziehern des ALG II bekommen Sozialgeld (1). Grundlage für die Berechnung dieser Leistungen ist die sogenannte Bedarfsgemeinschaft. Zu einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II gehören die „erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die mit diesen zusammen lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner und ihre unverheirateten Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, soweit diese die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (2).

Im Jahr 2006  waren 7,28 Millionen Leistungsempfänger zu verzeichnen, die sich auf 3,76 Millionen Bedarfsgemeinschaften verteilten. Zu den Leistungsempfängern zählten 1,9 Mio. sozialgeldberechtigte Kinder unter 15 Jahren. Damit waren fast 17 Prozent aller in Deutschland lebenden Kinder dieser Altersgruppe (fast jedes fünfte Kind!) Empfänger von Hartz-IV-Leistungen (3). Dies bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass mehr als 80 Prozent aller Kinder in Familien aufwachsen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten.

Das Risiko, aufgrund von Arbeitslosigkeit etc. auf die Hilfe der sozialen Sicherungssysteme angewiesen zu sein, betrifft Kinderlose prinzipiell genauso wie Eltern. Nicht wenige Kinderlose sind allerdings zugleich Singles. Anders als zusammen lebende Elternpaare besteht für Singles im Falle des Arbeitsplatzverlustes nicht die Möglichkeit, auf die Ressourcen eines Partners zurückgreifen zu können. Damit erhöht sich das Risiko auf Leistungen der sozialen Mindestsicherung angewiesen zu sein. Einpersonenhaushalte sind deshalb häufiger als Familienhaushalte auf die soziale Mindestsicherung angewiesen. So waren nach Erhebungen der Bundesanstalt für Arbeit im April 2008 mehr als 52 Prozent aller Bedarfsgemeinschaften Einpersonenhaushalte. Nur knapp 22 Prozent aller Bedarfsgemeinschaften waren Zweipersonenhaushalte. Haushalte mit drei Personen kamen auf 13,8 Prozent. In knapp acht Prozent der Bedarfsgemeinschaften lebten vier Personen und in etwa fünf Prozent fünf oder mehr Personen (4). Nur etwa jede achte Bedarfsgemeinschaft ist also eine Familie mit mehreren Kindern.

Bedarfsgemeinschaften mit (mehreren) Kindern benötigen für ihren Unterhalt naturgemäß mehr Gesamt-Ressourcen als ein oder zwei Personenhaushalte, aber pro Kopf weniger. So erhielten Einpersonen- Bedarfsgemeinschaften im April 2008 durchschnittlich Geldleistungen im Wert von  690 €, während für Haushalte mit fünf und mehr Personen im Durchschnitt 1350 € aufgewandt wurden (5). Die Verteilung des Volumens der Geldleistungen nach dem ALG II stellt sich demnach wie folgt dar: Knapp 43 Prozent des Leistungsvolumens wird von Einpersonen- , knapp 22 Prozent von Zweipersonen- Bedarfsgemeinschaften und weitere 15 Prozent von Dreipersonenhaushalten beansprucht. Weniger als 20 Prozent der Leistungen entfallen auf Haushalte mit vier und mehr Personen, d. h. für Familien mit (mehreren) Kindern. Aufwendungen für kinderreiche Haushalte mit fünf und mehr Personen machen weniger als ein Zehntel des Ausgabevolumens der „Hartz-IV- Leistungen“ aus (6). Auch die Analyse der Hartz-IV- Leistungen zeigt: Ausgaben für Familien spielen im deutschen Sozialsystem eine untergeordnete Rolle (7).

 

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(1) Vgl.: Statistische Ämter des Bundes und der Länder (Hrsg.): Soziale Mindestsicherung in Deutschland 2006, Wiesbaden September 2008, S. 5-6.

(2) Eine Bedarfsgemeinschaft besteht ferner immer dann, wenn beide Eltern oder ein Elternteil mit ihren unverheirateten erwerbsfähigen, höchstens 25-jährigen Kindern zusammen in einem Haushalt leben.  Vgl. ebd., S. 20.

(3) Vgl. ebd., S. 24.

(4) Vgl.: Abbildung unten: „Empfänger von Arbeitslosengeld II : Kinderreiche Haushalte nur eine kleine Minderheit“.

(5) Für Zweipersonen- Bedarfsgemeinschaften betragen die Ausgaben 853 €, für Bedarfsgemeinschaften mit drei Personen 966 € und für solche mit vier Personen 1102 €. Vgl.: Bundesagentur für Arbeit: Analytikreport der Statistik. Analyse der Grundsicherung für Arbeitssuchende, August 2008, S. 50.

(6) Vgl.: Abbildung unten: „Arbeitslosengeld II : Weniger als ein Fünftel des Leistungsvolumens für Familien mit mehreren Kindern“.

(7) Neben den Leistungen nach dem SGB II zeigen dies auch die Ausgaben für das Wohngeld:

 http://www.i-daf.org/63--woche-28-2008.html sowie besonders eindrucksvoll die Krankheitskosten:

http://www.i-daf.org/75--woche-34-2008.html.

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